GModG statt Heizungsgesetz: Was sich für Hausbesitzer jetzt ändert

Die 65-Prozent-Regel ist Geschichte, die Förderung wurde umgebaut. Was seit Juli 2026 beim Heizungstausch gilt, was gleich bleibt und wann sich schnelles Handeln lohnt.

Christian KnaussEnergieeffizienz-Experte
Stand: 12 Min. Lesezeit
Heizkreisverteiler mit Stellantrieben in einem Heizungsraum
In Kraft seit 29.07.2026Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226
Inhalt dieses Artikels

Am 29. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Es löst das Gebäudeenergiegesetz ab, das als „Heizungsgesetz“ bekannt wurde, und streicht dessen umstrittensten Teil: die Pflicht, beim Heizungstausch 65 Prozent erneuerbare Energie zu nutzen.

Für Hausbesitzer bedeutet das mehr Freiheit bei der Wahl der Heizung. Es gibt aber auch neue Pflichten für Gas- und Ölheizungen ab 2029 und eine umgebaute Förderung, deren Boni halbjährlich sinken. Unten finden Sie die Änderungen im Detail und Rechenbeispiele, die zeigen, warum sich ein Förderantrag vor Februar 2027 lohnen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 29. Juli 2026 gilt das GModG. Juristisch wurde das bisherige Gebäudeenergiegesetz umbenannt und grundlegend geändert.
  • Gestrichen: die 65-Prozent-Regel, die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel und das Betriebsende fossiler Heizungen 2044.
  • Gas- und Ölheizungen bleiben erlaubt. Neu eingebaute Anlagen müssen aber ab 2029 einen steigenden Anteil Biobrennstoff oder Wasserstoff nutzen: 10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040.
  • Heizungsförderung seit 21. Juli 2026: 30 % Grundförderung, 16 % Klimageschwindigkeitsbonus (sinkt ab 1. Februar 2027), bis zu 40 % Einkommensbonus, insgesamt höchstens 70 bzw. 80 %.
  • Weitgehend unverändert: die Nachrüstpflichten (teils unter neuen Paragrafennummern) und die Grundpflichten beim Energieausweis, der ab 2027 digital ausgestellt wird.
29.07.2026Inkrafttreten des GModG
10 %Bio-Anteil ab 2029 für neue Gas- und Ölheizungen
16 %Klimageschwindigkeitsbonus bis 31.01.2027
22.400 €maximaler Zuschuss für den Heizungstausch im Einfamilienhaus

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Der Hauptteil gilt seit dem 29. Juli 2026. Technisch ist es kein völlig neues Gesetz: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde umbenannt und in großen Teilen geändert. Viele bekannte Regeln stehen deshalb weiterhin drin, oft unter einer neuen Paragrafennummer.

Einige Teile treten später in Kraft. Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich unter anderem die Rechenregeln für Neubauten und der Energieausweis. Ab 2030 müssen alle Neubauten als Nullemissionsgebäude errichtet werden.

Heizungstausch: Was jetzt gilt

Der Kern der Reform: Die Paragrafen 71 bis 73 des alten GEG sind gestrichen. Damit entfällt die Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung 65 Prozent erneuerbare Energie zu nutzen. An ihre Stelle tritt § 42 GModG. Wer in einem bestehenden Gebäude die Heizung ersetzt, kann zwischen zehn Optionen wählen, darunter Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, Wärmepumpen, Biomasse, Hybridheizungen, Solarthermie und der Anschluss an ein Wärmenetz. Stromdirektheizungen sind nur unter Bedingungen zulässig.

So ist eine Gasheizung im Einfamilienhaus angeschlossen Einfamilienhaus mit Keller im Schnitt, darunter der Heizungskeller vergrößert. Die gelbe Gasleitung kommt von der Straße durch die Kellerwand, läuft über Absperrhahn und Gaszähler zum Gas-Brennwertkessel neben dem Warmwasserspeicher. Rote und blaue Rohre führen zum Speicher und zu den Heizkörpern, das Abgas zieht über den Schornstein ab. Hinweis: Neue Gasheizungen brauchen ab 2029 mindestens 10 Prozent Biomethan oder Wasserstoff. 6541243Neue Gasheizung:ab 2029 mind. 10 %Biomethan oderWasserstoff
1Gasanschluss mit Zähler2Gas-Brennwertkessel3Warmwasserspeicher4Vorlauf / Rücklauf5Heizkörper6Abgas über den SchornsteinGasleitung
So hängt eine Gasheizung am Haus: Das Gas kommt über den Hausanschluss mit Zähler, der Kessel erwärmt das Wasser für Heizkörper und Warmwasser. Bei einer Ölheizung übernehmen Tanks im Keller die Versorgung.
ThemaBis 28.07.2026 (GEG)Seit 29.07.2026 (GModG)
65 % erneuerbare Energie beim HeizungstauschPflicht, gekoppelt an die kommunale Wärmeplanunggestrichen
Neue Gas- oder Ölheizungnur mit Auflagen, u. a. Beratungspflichterlaubt, Bio-Anteil von 10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040
Austauschpflicht für Kessel nach 30 Jahrenja (§ 72 GEG)gestrichen
Betrieb fossiler Heizkessel nach 2044verbotenkein Verbot mehr im Gesetz
Beratung vor Einbau einer fossilen HeizungPflichtentfallen, keine Ersatzregel im GModG
Bindung an die kommunale Wärmeplanungjaentfallen

Die Bio-Treppe für neue Gas- und Ölheizungen

Ganz frei ist die Wahl nicht. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach § 43 GModG sicherstellen, dass ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) spricht von der „Biotreppe“:

  1. Mindestens 10 Prozent

    Ab 1. Januar 2029 muss ein Zehntel der Wärme aus Biobrennstoffen oder Wasserstoff kommen.

  2. Mindestens 15 Prozent

    Ab 1. Januar 2030 steigt der Anteil auf 15 Prozent.

  3. Mindestens 30 Prozent

    Ab 1. Januar 2035 verdoppelt sich die Quote auf 30 Prozent.

  4. Mindestens 60 Prozent

    Ab 1. Januar 2040 müssen 60 Prozent der Wärme aus Biobrennstoffen oder Wasserstoff stammen.

Die Bio-Treppe nach § 43 GModG: Mindestanteil der Wärme aus Biobrennstoffen oder Wasserstoff von 2029 bis 2040 Isometrische Treppe mit vier grünen Stufen auf einem Sockel, der als Zeitachse dient. Davor liegt eine flache Ebene: bis 2028 gilt keine Quote. Die Stufenhöhe entspricht dem Mindestanteil der Wärme aus Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff: ab 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent, ab 2040 60 Prozent. Die Pflicht gilt für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden. bis 2028 ab 2029 ab 2030 ab 2035 ab 2040 keine Quote mind.10 % 15 % 30 % 60 % Mindestanteil der Wärme aus Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff Gilt für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, Einbau nach dem 29.07.2026
Die Bio-Treppe nach § 43 GModG: Mindestanteil der Wärme aus Biobrennstoffen oder Wasserstoff für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden. Jede Stufe gilt ab dem 1. Januar des genannten Jahres.

Die Pflicht trifft den Eigentümer. Betreibt jemand anderes die Anlage, etwa ein Contractor, liegt sie beim Betreiber. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Diese Alternativen erfüllen die Pflicht ebenfalls

  • Solarthermie: Eine ausreichend große Anlage erfüllt die Pflicht in den Jahren 2029 bis 2034. Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen braucht es mindestens 0,04 m² Aperturfläche (die wirksame Kollektorfläche, kleiner als die Bruttofläche) je Quadratmeter Nutzfläche.
  • Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: Sie erfüllt die Pflicht von 2029 bis 2034, wenn sie das gesamte Gebäude versorgt und festgelegte Effizienzwerte erreicht.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung: Sie gilt als konform, wenn die Wärmepumpe einen festgelegten Anteil der Spitzenlast übernimmt, je nach Betriebsweise 30 oder 40 Prozent.
  • Biomasse-Hybridheizung: Die Kombination aus Holzheizung und Gas- oder Ölkessel erfüllt die Pflicht durch die Biomasse.

Wenn die alte Heizung plötzlich ausfällt

Fällt eine Heizung irreparabel aus und wird im Jahr 2028 durch eine Gas- oder Ölheizung ersetzt, greift die Bio-Pflicht erst nach zwölf Monaten. Bei einem Ersatz ab 2029 gilt eine Bio-Pflicht, die schon für die ausgefallene Anlage bestand, zwölf Monate unverändert weiter, danach die dann aktuelle Stufe. War die alte Anlage nicht bio-pflichtig, etwa ein vor dem 30. Juli 2026 eingebauter Kessel, greift die Pflicht nach meiner Lesart erst nach zwölf Monaten (vgl. § 5a Abs. 4 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz). Manche Darstellungen sprechen von einer allgemeinen zwölfmonatigen Freistellung. Im Gesetzestext bezieht sich die Frist auf die Bio-Pflicht.

Mieter und Vermieter

Bei vermieteten Wohnungen mit einer neuen Gas- oder Ölheizung teilen sich Vermieter und Mieter ab 2028 die Gas-Netzentgelte und die CO₂-Kosten je zur Hälfte. Ab 2029 gilt das auch für die Kosten der Pflicht-Biobrennstoffe, bezogen auf einen Anteil von höchstens 30 Prozent.

Geplant: Quote für Gas- und Heizöllieferanten

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine Quote für die Lieferanten von Gas und Heizöl. Nach § 42a GModG soll bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetzentwurf vorliegen. Laut Fachpresse hat das Bundeswirtschaftsministerium am 13. Oktober 2026 Eckpunkte vorgestellt, die einen Start im Jahr 2028 vorsehen. Beschlossen ist dazu noch nichts.

Mein Rat: über 20 Jahre rechnen, nicht über den Kaufpreis Ob eine neue Gasheizung günstiger ist als eine Wärmepumpe, entscheidet sich bei den Betriebskosten. Bio-Pflicht, CO₂-Preis und die geplante Lieferantenquote wirken auf die Brennstoffkosten der nächsten Jahrzehnte. Wie sich die Preise für Biomethan und Bioheizöl entwickeln, kann heute niemand seriös vorhersagen. Ein Variantenvergleich auf Basis einer Heizlastberechnung schafft eine belastbare Grundlage.

Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen

Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen. Die frühere Regel, nach der viele Öl- und Gaskessel nach 30 Jahren außer Betrieb gehen mussten, ist ebenso gestrichen wie das Betriebsende für fossile Kessel Ende 2044. Die Bio-Treppe gilt nur für Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden.

Einbau zwischen 2024 und Juli 2026 Für Gas- und Ölheizungen, die in dieser Zeit nach den Übergangsregeln des alten GEG eingebaut wurden, galt ab 2029 eine Bio-Quote. Dieser Paragraf ist gestrichen, eine Fortgeltung habe ich im neuen Gesetzestext nicht gefunden. Nach meiner Lesart besteht für diese Anlagen derzeit keine Bio-Pflicht. Eine behördliche Bestätigung dazu gibt es bisher nicht.

Kein Zwang heißt allerdings nicht, dass Abwarten immer klug ist. Wer ohnehin tauschen möchte, verliert ab Februar 2027 Fördergeld.

Heizungsförderung seit 21. Juli 2026

Die Förderung ist nicht Teil des GModG, sondern läuft über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die neue Richtlinie gilt rückwirkend seit dem 21. Juli 2026 und wurde am 27. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Den Zuschuss für eine klimafreundliche Heizung beantragen Privatpersonen bei der KfW (Programm 458).

Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe im Garten neben einem Bestandsgebäude
Wer als Eigentümer im selbst bewohnten Haus eine funktionierende Ölheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, erhält bei Antrag bis 31. Januar 2027 den vollen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozentpunkten.
BausteinHöheFür wen?
Grundförderung30 %alle Antragsteller, auch Vermieter
Klimageschwindigkeitsbonus16 Prozentpunkte (Antrag bis 31.01.2027)selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen und danach weder fossil noch mit Gas heizen (ausgenommen Brennstoffzelle und wasserstofffähige Heizung)
Einkommensbonus40 / 30 / 10 Prozentpunkteselbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 30.000 / 40.000 / 50.000 €; mit Kind unter 18 werden pauschal 10.000 € abgezogen
Förderhöchstsatz70 %, bei zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 € (mit Kind unter 18: bis 40.000 €) 80 %Summe aus Grundförderung und Boni
Förderfähige Kosten28.000 € für die erste Wohneinheit2. bis 6. Wohneinheit je 15.000 €, ab der 7. je 8.000 €
EntfallenEffizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag

Warum sich ein Antrag vor dem 1. Februar 2027 lohnt

Klimageschwindigkeitsbonus und förderfähige Kosten sinken nach einem festen Fahrplan. Maßgeblich ist das Datum des Antrags:

Antrag gestelltKlimageschwindigkeitsbonusFörderfähige Kosten 1. Wohneinheit
21.07.2026 – 31.01.202716 %28.000 €
01.02.2027 – 31.07.202712 %27.250 €
01.08.2027 – 31.01.20288 %26.500 €
01.02.2028 – 31.07.20284 %25.750 €
ab 01.08.2028entfällt25.000 €, danach weiter sinkend bis 22.000 € ab August 2030
Fördersatz nach Antragszeitraum: Grundförderung plus KlimageschwindigkeitsbonusFünf isometrische Säulen zeigen den Fördersatz je Antragszeitraum. Antrag bis 31.01.2027: 46 Prozent, nämlich 30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozentpunkte Klimageschwindigkeitsbonus. 02–07/2027: 42 Prozent, 08/2027–01/2028: 38 Prozent, 02–07/2028: 34 Prozent, ab 08/2028: 30 Prozent ohne Bonus. Die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit sinken von 28.000 € über 27.250 €, 26.500 € und 25.750 € auf 25.000 €. Ein Fähnchen auf der ersten Säule markiert: Antrag bis 31.01.2027.Antrag bis31.01.2027förderfähige Kosten der ersten Wohneinheitbis 31.01.202728.000 €02–07/202727.250 €08/2027–01/202826.500 €02–07/202825.750 €ab 08/202825.000 €46 %30 + 1642 %30 + 1238 %30 + 834 %30 + 430 %30 + 0Grundförderung30 %Klimageschwindigkeitsbonusje Block 4 Prozentpunkteentfallener Bonusbei späterem Antrag Fördersatz nach Antragszeitraum: Grundförderung plus KlimageschwindigkeitsbonusFünf liegende isometrische Balken zeigen den Fördersatz je Antragszeitraum. Antrag bis 31.01.2027: 46 Prozent, nämlich 30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozentpunkte Klimageschwindigkeitsbonus. 02–07/2027: 42 Prozent, 08/2027–01/2028: 38 Prozent, 02–07/2028: 34 Prozent, ab 08/2028: 30 Prozent ohne Bonus. Die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit sinken von 28.000 € über 27.250 €, 26.500 € und 25.750 € auf 25.000 €. Ein Fähnchen auf dem ersten Balken markiert: Antrag bis 31.01.2027.Antrag bis31.01.202746 %30 + 16bis 31.01.202728.000 € förderfähig42 %30 + 1202–07/202727.250 € förderfähig38 %30 + 808/2027–01/202826.500 € förderfähig34 %30 + 402–07/202825.750 € förderfähig30 %30 + 0ab 08/202825.000 € förderfähigGrundförderung 30 %Klimageschwindigkeitsbonusje Block 4 Prozentpunkteentfallener Bonus bei späterem Antrag€förderfähige Kostenjeweils für die erste Wohneinheit
iDer Klimageschwindigkeitsbonus gilt für selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen.
Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus je Antragszeitraum, ohne Einkommensbonus und ohne die für 2027 angekündigte Änderung bei Wärmepumpen. Maßgeblich ist das Antragsdatum.

Rechenbeispiel: Ein Paar ohne Kinder unter 18 mit einem zu versteuernden Einkommen über 50.000 € ersetzt seine funktionierende Ölheizung durch eine Wärmepumpe aus der EU. Die Kosten liegen über dem Höchstbetrag. Mit Antrag im Januar 2027 gibt es 46 % von 28.000 €, also 12.880 €. Mit Antrag im Februar 2027 sind es 42 % von 27.250 €, also 11.445 €. Der Unterschied beträgt 1.435 €. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 € (mit Kind unter 18: bis 40.000 €) ist der Zuschuss auf 80 % gedeckelt. Das ergibt bis Ende Januar 2027 den Maximalbetrag von 22.400 €.

Angekündigt für 2027: weniger Grundförderung für Wärmepumpen außerhalb der EU Laut Förderrichtlinie sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen ab dem ersten Quartal 2027 auf 15 %. Dafür gibt es 15 Prozentpunkte zusätzlich, wenn die Wärmepumpe aus der EU stammt. Das genaue Startdatum steht noch aus. Für eine Wärmepumpe ohne EU-Ursprung wären es im obigen Beispiel dann nur noch 31 % (8.680 €). Wer ein solches Gerät plant, stellt den Antrag deshalb am sichersten noch 2026.

Was Sie für den Antrag brauchen

  • eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von einem Energieeffizienz-Experten oder vom Fachunternehmen
  • einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist, und dem voraussichtlichen Umsetzungsdatum
  • einen Antrag vor Beginn der Arbeiten vor Ort; das Gebäude muss mindestens fünf Jahre alt sein
  • für den Einkommensbonus den Einkommensnachweis, der zu den neuen Konditionen voraussichtlich ab Januar 2027 eingereicht werden kann
Planung einer Heizungsanlage am Laptop mit Grundrissen des Gebäudes
Die Bestätigung zum Antrag stellt ein Energieeffizienz-Experte oder das Fachunternehmen aus, bevor die Arbeiten vor Ort beginnen.

Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 bei der KfW eingegangen sind, werden noch nach den alten Bedingungen bearbeitet. Erteilte Zusagen bleiben gültig.

Wärmepumpe, Hybrid oder Gas mit Bio-Pflicht?

Ich vergleiche die Varianten für Ihr Haus auf Basis einer Heizlastberechnung, inklusive Förderung und Betriebskosten. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Christian Knauss

Was bleibt und was sich 2027 ändert

  • Nachrüstpflichten: Die Dämmung der obersten Geschossdecke steht jetzt in § 35 (vorher § 47), die Dämmung ungedämmter Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen in § 69. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die der Eigentümer schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnte, muss weiterhin erst der neue Eigentümer nachrüsten, binnen zwei Jahren ab dem ersten Eigentümerwechsel nach diesem Stichtag. In allen anderen Fällen besteht die Pflicht bereits. Mehr dazu im Beitrag Oberste Geschossdecke dämmen.
  • Anforderungen bei Sanierungen: Werden Bauteile erneuert, gelten die bekannten Höchstwerte, zum Beispiel 0,24 W/(m²K) für die Außenwand.
  • Energieausweis: Pflicht bei Verkauf und Vermietung, Effizienzklassen A+ bis H, zehn Jahre gültig. Ab 2027 wird er digital ausgestellt, Papier gibt es auf Wunsch. Für den Verbrauchsausweis genügen dann Daten aus zwei Jahren statt aus 36 Monaten.
  • Neubau: bis Ende 2026 unverändert, ab 2027 mit neuen Rechenregeln, ab 2030 als Nullemissionsgebäude.
  • Kommunale Wärmeplanung: Städte und Gemeinden erstellen weiter Wärmepläne. Für Ihre Heizungswahl sind diese aber nicht mehr verbindlich.

Was das für Ihr Haus bedeutet

Ihre Heizung läuft zuverlässig

Gesetzlich müssen Sie nichts tun. Nutzen Sie die Zeit für eine solide Planung mit Heizlastberechnung, Prüfung der Heizkörper und gegebenenfalls einem Sanierungsfahrplan. Dann entscheiden Sie in Ruhe und nicht unter Zeitdruck, wenn der Kessel ausfällt.

Ihre Heizung ist alt oder störanfällig

Jetzt planen. Selbstnutzer, die eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung durch eine Wärmepumpe ersetzen, erhalten bei Antrag bis 31. Januar 2027 den vollen Klimageschwindigkeitsbonus. Er setzt eine funktionstüchtige Altanlage voraus, nach einem Totalausfall gibt es ihn nicht.

Sie kaufen oder erben ein Haus

Prüfen Sie Energieausweis und Nachrüstpflichten. Für die oberste Geschossdecke und die Rohrleitungen haben Sie nur dann zwei Jahre Zeit, wenn Sie der erste neue Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind, das der Vorbesitzer am 1. Februar 2002 selbst bewohnte. Sonst gilt die Pflicht sofort. Ein Sanierungsfahrplan bringt die Maßnahmen in eine sinnvolle Reihenfolge.

Häufige Fragen

Gilt das Heizungsgesetz noch?

Das Gebäudeenergiegesetz wurde zum 29. Juli 2026 in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und grundlegend geändert. Die bekannte 65-Prozent-Regel gibt es nicht mehr.

Darf ich noch eine neue Gasheizung einbauen?

Ja. Ab 2029 muss sie aber anteilig mit Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden: mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 %. Die Heizungsförderung der KfW gilt für klimafreundliche Heizungen, eine reine Gasheizung wird nicht gefördert.

Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung austauschen?

Nein. Die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Kessel ist gestrichen, funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen.

Was ist die Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe ist die Pflicht aus § 43 GModG für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden. Ein steigender Teil der Wärme muss aus Biobrennstoffen oder Wasserstoff stammen, beginnend mit 10 % im Jahr 2029.

Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe?

30 % Grundförderung, dazu 16 % Klimageschwindigkeitsbonus für Selbstnutzer, die eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen, und je nach Einkommen bis zu 40 % Einkommensbonus. Insgesamt sind höchstens 70 bzw. 80 % von maximal 28.000 € förderfähigen Kosten möglich, also bis zu 22.400 € im Einfamilienhaus. Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 %, plus 15 Prozentpunkte bei EU-Ursprung.

Brauche ich einen Energieberater für die Heizungsförderung?

Nicht zwingend. Die Bestätigung zum Antrag kann auch das Fachunternehmen ausstellen. Ein unabhängiger Energieeffizienz-Experte lohnt sich, wenn Sie Varianten neutral vergleichen oder die Heizung mit weiteren Maßnahmen wie Dämmung oder Fenstertausch kombinieren möchten. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle ist er Pflicht.

Christian Knauss

Christian Knauss

Dipl.-Ing. (Univ.) · Energieeffizienz-Experte · Inhaber Ingenieurbüro Knauss

Christian Knauss ist dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte für die Förderprogramme des Bundes. Von Lappersdorf bei Regensburg aus begleitet er Eigentümer in ganz Bayern, von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Auszahlung der Förderung, herstellerneutral und unabhängig.

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